AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Geltungsbereich 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäfte die vom Kunden mit der Firma Compost Systems GmbH, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels („Compost Systems“) abgeschlossen werden. Sie gelten auch als Rahmenbedingungen für alle weiteren Verträge zwischen dem Kunden und Compost Systems. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB. Änderungen der AGB können ausdrücklich nur schriftlich gemacht werden und bedürfen der Unterschrift einer vertretungsbefugten Person von Compost Systems. Diese Formvereinbarung kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden. Der Kunde kann ausdrücklich keine anderen als die hier angeführten AGB in Kraft setzen. Wenn auf andere als die hier niedergelegten AGB verwiesen wird, ist die entsprechende Klausel nichtig.

2) Erfüllungsort, Zahlungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 

Als Erfüllungsort gilt mangels abweichender Vereinbarung der Firmensitz von Compost System für Gefahren und Kostenübergang gilt ohne besondere Vereinbarung der Incoterm „Ex work“ EXW, in der Fassung von 2020.

Zahlungsort ist der Sitz von Compost Systems. Der Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wels / Österreich. Es gilt österreichisches Recht, mit Ausnahmen des UN-Kaufrechts sowie der Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht und der Kollisions- und Verweisungsnormen. 

3) Zahlung

Die Zahlungskonditionen werden gesondert ausgeführt, wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten 6 Werktage netto. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, die seitens Compost Systems nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Ein Zahlungsverzug des Kunden verlängert die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent p.m. plus eine Bearbeitungsgebühr vereinbart. Vereinbarte Rabatte, Nachlässe oder Skonti, werden mit Zahlungszielüberschreitung durch den Kunden hinfällig, es gelten in diesem Fall die ordentlichen Listenpreise von Compost Systems, zum Zeitpunkt der Bestellung.. 

4) Verzug 

Bei Lieferverzug, der durch ein Verschulden seitens Compost Systems zu vertreten ist, gilt eine angemessene Nachfrist jedenfalls von mindestens vier Wochen als genehmigt. Eine Verzugs- und Nachfristsetzung seitens des Kunden hat mittels eingeschriebenen Brief gegenüber Compost Systems ausdrücklich zu erfolgen. Als Beginn des Fristenlaufes gilt der Tag nach dem tatsächlichen Einlangen der Verzugs- und Nachfristsetzung bei Compost Systems. Die Vereinbarung von Pönalzahlungen für Verzug ist ausgeschlossen, widrigenfalls diese immer als pauschalierter Schadenersatz gelten. Ansprüche wegen nichtverschuldetem Verzug gegen Compost Systems sind jedenfalls ausgeschlossen. Bei Annahmeverzug durch den Kunden kann Compost Systems sämtliche Kosten der Lieferung, einschließlich der Verbringung der nicht angenommenen Ware in ein öffentliches Lagerhaus, in Rechnung stellen. Compost Systems behält sich vor, jeden darüber hinausgehenden Schaden, geltend zu machen. 

5) Preise 

Die Preise gestalten sich nach den Preisen der Lieferanten der Firma Compost Systems zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Mangels abweichender Vereinbarung gelten die Preise ab Werk von Compost Systems ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen. Eventuelle Preisänderungen von Arbeitskraft und Material werden dem Kunden binnen 12 Werktagen nach Kenntnisnahme mitgeteilt. Bei Nichtgenehmigung der Kostenüberschreitung durch den Kunden können beide Parteien, ohne Nachteile, vom Vertrag zurücktreten. 

6) Gewährleistung 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Lieferung. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden war. Keine Gewährleistung gibt es für Verschleißteile. Der Kunde ist verpflichtet, Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel Compost Systems unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel sind nach Wahl von Compost Systems zu beheben, in dem die mangelhaften Produkte a) an Ort und Stelle nachgebessert; oder b) zur Nachbesserung an Compost Systems zurückgesandt, wobei die Kosten des Transportes vom Kunden zu tragen sind; oder c) ersetzt werden. Die Behebung eines angezeigten Mangels erfolgt am Sitz von Compost Systems. Beanstandete Produkte werden vorerst verrechnet, erst nach Anerkenntnis eines Mangels durch Compost Systems erhält der Kunde eine entsprechende Gutschrift. Ersetzte oder mangelhafte Produkte stehen Compost Systems zu. Mängelbehebungen durch den Kunden selbst, müssen von Compost Systems vorab schriftlich genehmigt werden. Die Gewährleistungspflicht von Compost Systems setzt die Einhaltung der Betriebsbedingungen insbesondere die Verwendung der ordnungsgemäßen Betriebsmittel, die Einhaltung der Wartungsvorschriften und einen normalen Gebrauch durch den Kunden voraus.

7) Haftung 

Compost Systems haftet ohne Einschränkungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Compost Systems – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden maximal jedoch bis zu 50% der Auftragssumme. Die Haftung von Compost Systems für mittelbare / indirekte und unvorhersehbare Schäden sowie Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

8) Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen von Compost Systems, welche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie über die Beendigung hinaus. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung dem Kunden bekannt geworden ist.

9) Höhere Gewalt

Compost Systems hat in keinem Fall folgende Umstände zu vertreten: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahmung, Embargo, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches.

10) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der jeweiligen Bestellung Eigentum von Compost Systems. Der Kunde wird auf Wunsch von Compost Systems sämtliche Handlungen und Erklärungen vornehmen sowie Vorkehrungen treffen die das Eigentumsrecht von Compost Systems sicherstellen.

 

Wels, am 1.1.2020